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Einbauerklärung oder EU-Konformitätserklärung? Der Unterschied erklärt

6. Sept.
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 11. Sept.

Einbauerklärung oder EU-Konformitätserklärung? Der Unterschied erklärt

Nicht jedes Bauteil, das in einer industriellen Anlage verbaut wird, erhält ein CE-Kennzeichen. Ob am Ende ein CE-Kennzeichen mit Konformitätserklärung oder stattdessen eine Einbauerklärung nötig ist, entscheidet eine einzige Unterscheidung: vollständige oder unvollständige Maschine.

Vollständige vs. unvollständige Maschine

Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Sie ist ausschließlich zum Einbau in oder Zusammenbau mit anderen Maschinen bestimmt.

Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Industrieroboter (ohne bestimmte Anwendung)

  • Antriebssysteme

  • Verbrennungsmotoren

  • Hochspannungs-Elektromotoren

  • Eine Anlage mit fehlendem Schutzzaun

  • Eine Maschine ohne Steuerung

Nur vollständige Maschinen erhalten ein CE-Kennzeichen und eine EU-Konformitätserklärung. Unvollständige Maschinen erhalten stattdessen nur eine Einbauerklärung – und kein CE-Kennzeichen.

Die Pflichten bei einer unvollständigen Maschine

Nach Artikel 13 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass drei Dinge vorliegen:

  1. die speziellen technischen Unterlagen (Anhang VII Teil B)

  2. eine Montageanleitung (Anhang VI)

  3. eine Einbauerklärung (Anhang II Teil 1 Abschnitt B)

Montageanleitung und Einbauerklärung bleiben der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau beigefügt – danach werden sie automatisch Teil der technischen Unterlagen der fertigen Gesamtmaschine.

Warum die Einbauerklärung mehr verlangt als eine reine Konformitätserklärung

Da die unvollständige Maschine noch nicht EU-konform ist, geht die Einbauerklärung inhaltlich über eine reine EU-Konformitätserklärung hinaus: Sie muss dem Betreiber oder Inverkehrbringer mehr Informationen liefern – konkret, was der Hersteller der unvollständigen Maschine bereits im Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bewertet hat. Auf dieser Basis muss der Anlagenbauer später die EU-Konformität des Gesamtsystems erklären können, sobald die unvollständige Maschine eingebaut wurde.

Freier Warenverkehr trotz fehlendem CE-Kennzeichen

Eine unvollständige Maschine darf trotzdem uneingeschränkt in der EU in Verkehr gebracht werden (Artikel 6 Maschinenrichtlinie) – vorausgesetzt:

  • die Einbauerklärung des Herstellers weist eindeutig aus, dass die Maschine zum Zusammenbau mit einer anderen Maschine bestimmt ist, und

  • die Einbauerklärung ist gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B korrekt ausgefertigt.

Die Konformitätserklärung im Überblick

Am Ende des Konformitätsverfahrens einer vollständigen Maschine steht die EU-Konformitätserklärung. Sie bestätigt schriftlich, dass das Produkt allen relevanten Anforderungen entspricht, und muss unter anderem folgende Angaben enthalten: Identifikation des Herstellers, Produktbeschreibung, angewendete Richtlinien und eingehaltene Normen. Sie muss aufbewahrt werden und ist auf Anfrage den Behörden vorzulegen.

Kostenlose Vorlagen zum Download

Für den Einstieg gibt es bearbeitbare Word-Vorlagen als kostenfreien Download:

Für die vollständige Vorgehensweise – inklusive der Konformitätsbewertung der fertigen Gesamtmaschine nach Einbau und aller Detailanforderungen aus den Anhängen der Maschinenrichtlinie – finden Sie im E-Book „CE-Kennzeichnung im Anlagenbau“ eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.

 
 
 

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