top of page

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Was sich zum 20. Januar 2027 ändert

11. Okt.
3 Min. Lesezeit

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird abgelöst. Ab dem 20. Januar 2027 gilt ausschließlich die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 — ohne Übergangsphase, in der Hersteller zwischen beiden Regelwerken wählen könnten. Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich ändert und wo der Handlungsbedarf typischerweise liegt.

Der Stichtag — und die Berichtigung, die ihn verschoben hat

Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt L 165 veröffentlicht und trat am 19. Juli 2023 in Kraft. Anwendbar wird sie am 20. Januar 2027.

Dieses Datum ist eine Fußnote wert. Die Urfassung der Verordnung nannte den 14. Januar 2027. Eine amtliche Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023 hat das Datum auf den 20. Januar 2027 korrigiert.

Eine Übergangsphase gibt es nicht. Anders als bei früheren Richtlinienwechseln können Hersteller nicht für eine Zeit lang zwischen altem und neuem Recht wählen. Entscheidend ist allein, wann das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Was sich strukturell ändert

Aus einer Richtlinie wird eine Verordnung. Das bedeutet unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Das Produktsicherheitsgesetz und die 9. ProdSV verlieren für Maschinen ihre Mittlerrolle.

Der Anwendungsbereich erweitert sich. Die Verordnung erfasst neben Maschinen, unvollständigen Maschinen und Sicherheitsbauteilen nun auch Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen sowie — als neue Kategorie — Software mit Sicherheitsfunktion und Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten.

Die Anhänge sind neu geordnet. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, bisher Anhang I der Richtlinie, stehen jetzt in Anhang III. Die Liste der Produktkategorien mit besonderem Verfahren, bisher Anhang IV, findet sich in Anhang I, Teil A und Teil B. Anhang XII enthält eine amtliche Entsprechungstabelle.

Neu sind außerdem die Pflichten der übrigen Wirtschaftsakteure. Importeure und Händler haben eigene, ausdrücklich geregelte Prüf- und Mitwirkungspflichten. Wer eine Maschine unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder wesentlich verändert, gilt als Hersteller.

Die Falle für bestehende Dokumentation

Die Nummerierung in Anhang III folgt überwiegend der alten Systematik — aber nicht durchgehend. Ein Beispiel, das in vielen technischen Unterlagen Spuren hinterlassen wird:

Nr. 1.1.1 trug in der Maschinenrichtlinie die Überschrift „Begriffsbestimmungen“. In der Maschinenverordnung steht unter derselben Nummer „Anwendungsbereich“. Wer in seiner Risikobeurteilung, seiner Konformitätserklärung oder seiner internen Richtlinie auf „Anhang I Nr. 1.1.1“ verweist, verweist ab Januar 2027 auf etwas anderes.

Solche Verschiebungen betreffen nicht nur eine Nummer. Von den 186 Nummern des Anhangs III sind nach eigener Durchsicht 58 unverändert, 72 nur redaktionell angepasst, 26 inhaltlich geändert und 4 vollständig neu.

Drei Anforderungen, die wirklich neu sind

Nr. 1.1.9 — Schutz gegen Korrumpierung. Die Verbindung einer Maschine zu einem anderen Gerät darf nicht zu einer Gefährdungssituation führen. Hardware- und Softwarekomponenten, die für die Sicherheit relevant sind, müssen gegen unbeabsichtigte oder absichtliche Manipulation geschützt sein. Der Hersteller muss Nachweise über Eingriffe sammeln und speichern können.

Nr. 1.6.2 — Zugang zu Arbeits- und Wartungsstellen. Müssen Personen in die Maschine einsteigen, sind die Zugänge so auszuführen, dass eine Rettung im Notfall mit Rettungsausrüstung möglich ist. Das betrifft Behälter, Silos, Trichter, Kessel und Mischer — Bauformen, die im Anlagenbau Alltag sind.

Nr. 1.2.1 — Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen. Steuerungen müssen vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten. Lernt oder verändert ein System seine Einstellungen oder Regeln selbsttätig, sind diese Änderungen aufzuzeichnen. Das Rückverfolgungsprotokoll ist fünf Jahre aufzubewahren.

Was das für Ihre Unterlagen bedeutet

Drei Arbeiten stehen für jeden Hersteller an:

  1. Zuordnung. Jede Fundstelle, die auf die Maschinenrichtlinie verweist, muss auf die entsprechende Stelle der Verordnung umgestellt werden — in Risikobeurteilungen, Konformitätserklärungen, Prüfplänen und internen Richtlinien.

  2. Lückenanalyse. Für die inhaltlich geänderten und die neuen Anforderungen ist zu prüfen, ob die bestehende Konstruktion sie erfüllt.

  3. Dokumentenpflege. Konformitätserklärung, Einbauerklärung und Betriebsanleitung müssen die neuen Pflichtangaben tragen.

Weiterführende Unterlagen

Eine kostenlose Informationsbroschüre zur Maschinenverordnung — acht Seiten, mit den Terminen, den wichtigsten Änderungen und häufigen Fragen: Broschüre herunterladen

Eine vollständige Änderungsmatrix von der Richtlinie zur Verordnung — alle Artikel und Anhänge nach der amtlichen Entsprechungstabelle zugeordnet, alle 186 Nummern des Anhangs III mit Angabe, was sich jeweils geändert hat, als Excel-Arbeitsmappe zum Filtern und Abhaken: Umstellungspaket MVO 2027

Dieser Beitrag ist eine fachliche Arbeitshilfe und ersetzt weder die Lektüre der maßgeblichen Rechtstexte noch eine Beratung im Einzelfall.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Kommentare


Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden. Bitte den Website-Eigentümer für weitere Infos kontaktieren.
bottom of page