Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Was sich für den Anlagenbau ändert
- meprojektmanagemen
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Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Was sich für den Anlagenbau ändert
Am 29. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie löst die seit 2006 geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab – und das nicht nur formal: Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Hersteller im Anlagenbau bedeutet das eine vollständig harmonisierte Rechtslage – aber auch neue Pflichten.
Warum wurde die Maschinenrichtlinie überhaupt überarbeitet?
Die bisherige Richtlinie hat sich fast zwei Jahrzehnte lang bewährt. Doch die technologische Realität hat sich seither grundlegend verändert:
Künstliche Intelligenz und autonome Systeme – selbstlernende Algorithmen, Cobots und fahrerlose Transportsysteme kannte das ursprüngliche Regelwerk schlicht nicht.
Vernetzung (Industrie 4.0/IoT) – neue Angriffsvektoren, die über klassische Maschinensicherheit hinausgehen.
Digitalisierung der Dokumentation – digitale Betriebsanleitungen waren bisher nicht vorgesehen.
Hinzu kommen rechtssystematische Gründe (Anpassung an den europäischen New Legislative Framework, Kohärenz mit der KI-Verordnung und der Cybersecurity-Verordnung) sowie praktische Erfahrungen: Auslegungsfragen bei der Abgrenzung vollständiger und unvollständiger Maschinen sorgten immer wieder für Rechtsunsicherheit.
Verordnung statt Richtlinie – der entscheidende Unterschied
Aspekt | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
Rechtswirkung | Mittelbar (nationale Umsetzung nötig) | Unmittelbar in allen Mitgliedstaaten |
Nationale Abweichungen | Möglich | Nicht zulässig |
Einheitlichkeit | Unterschiede zwischen Ländern möglich | Vollständige Harmonisierung |
Nationales Gesetz | 9. ProdSV (Maschinenverordnung) | Keine nationale Umsetzung erforderlich |
Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen im Überblick
Erweiterter Anwendungsbereich: Sicherheitsbauteile mit digitaler Funktion und Fernüberwachungssysteme fallen jetzt explizit unter die Verordnung.
Neue Rechtsbegriffe: Erstmals gesetzlich definiert ist die „wesentliche Veränderung“ einer Maschine – ein Begriff, der bisher für viel Auslegungsstreit sorgte. Auch Sicherheitsbauteil wurde neu gefasst und schließt nun ausdrücklich Software ein.
Software und autonome Maschinen: Selbstlernende Systeme müssen so gestaltet sein, dass das Maschinenverhalten auch nach dem Lernen sicher bleibt. Erstmals werden zudem explizite Cybersicherheitsanforderungen gestellt – Maschinen müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und Manipulationen erkennbar sein. Autonom arbeitende Maschinen müssen bei Kommunikations- oder Sensorausfall selbstständig einen sicheren Zustand erreichen.
Digitale Dokumentation: Betriebsanleitung und Konformitätserklärung dürfen künftig digital bereitgestellt werden – mindestens 10 Jahre lang abrufbar, mit Zugang z. B. per QR-Code. Verbraucher haben weiterhin Anspruch auf eine kostenlose Papierversion.
Neue Konformitätsbewertungs-Module: Die Verordnung führt eine NLF-Modulstruktur ein (Modul A – interne Fertigungskontrolle, Module B+C – Baumusterprüfung, Modul H – umfassende Qualitätssicherung, Modul G – Einzelprüfung). Besonders relevant: Bei bestimmten Hochrisikomaschinen mit KI-basierten Sicherheitsfunktionen reicht die reine Eigenerklärung (Modul A) nicht mehr aus – selbst wenn eine harmonisierte Norm zu 100 % eingehalten wird.
Wesentliche Veränderung: Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, wird rechtlich zum Hersteller – mit sämtlichen Herstellerpflichten: neue Risikobeurteilung, aktualisierte technische Unterlagen, erneutes Konformitätsbewertungsverfahren, neue Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Zeitlicher Rahmen: Diese Fristen sollten Sie kennen
Datum | Ereignis |
29.06.2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU |
19.07.2023 | Inkrafttreten der Verordnung |
14.07.2024 | Geltungsbeginn für notifizierte Stellen und Behörden |
20.01.2027 | Allgemeiner Anwendungsbeginn – Ablösung der Richtlinie 2006/42/EG |
Bis zum 19.01.2027 dürfen Hersteller ihre Produkte noch vollständig nach der alten Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr bringen. Wer vor diesem Stichtag bereits richtlinienkonform in Verkehr gebracht hat, geniesst Bestandsschutz.
Was heißt das für Sie als Ingenieur im Anlagenbau?
Die neue Verordnung betrifft Sie besonders dann, wenn Sie mit vernetzten, autonomen oder KI-gestützten Anlagenkomponenten arbeiten – und beim Thema wesentliche Veränderung, das in der Praxis oft unterschätzt wird. Bis 2027 bleibt Zeit, doch interne Prozesse (Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung) lassen sich schon heute schrittweise umstellen.
Im E-Book „CE-Kennzeichnung im Anlagenbau“ finden Sie dazu:
ein vollständiges Prüfschema, mit dem Sie im Einzelfall beurteilen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt
die kompletten Pflichtangaben für Konformitäts- und Einbauerklärungen als editierbare Vorlage
eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anwendung der neuen Modul-Struktur (A, B+C, G, H)

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